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Keine Unklarheit bei Versichererwechsel!
Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel (Versicherungsbeginn)
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Schaden an versicherten Sachen während der Laufzeit des bei der Interlloyd Versicherung AG bestehenden Versicherungsvertrages eingetreten ist oder in die Zuständigkeit eines Vorversicherers fällt, werden wir die Leistungspflicht nicht wegen des fehlenden Nachweises unserer Zuständigkeit ablehnen. Dies gilt nicht,
- wenn zwischen dem Ende der Vorversicherung und dem Beginn unseres Versicherungsvertrages eine Unterbrechung von mehr als 12 Stunden liegt,
- wenn und soweit der Vorversicherer aus einem anderen Grund ganz oder teilweise leistungsfrei ist, z. B. wenn Sie mit der Zahlung des Beitrages in Verzug waren oder der Fremdversicherer seine Leistung wegen einer Obliegenheitsverletzung gekürzt hat,
- wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schaden weder in der Laufzeit der Vorversicherung noch in unserer Vertragslaufzeit, sondern davor eingetreten ist.
Lehnt der Vorversicherer ausschließlich deshalb ab, weil der Schadentag nach Ablauf seines Versicherungsvertrages liegt, treten wir im Rahmen des mit uns vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung. Dies setzt voraus, dass Sie uns soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes und bei der Sicherung möglicher Ansprüche gegen den Vorversicherer unterstützen (siehe hierzu u. a. § 86 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz) und Ihre diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns abtreten.
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, können wir von Ihnen die zu viel erbrachte Leistung zurückverlangen.