Sind Sie Makler?
Sie befinden sich auf unserer Maklerwebsite!
Sind Sie Makler?
Wir stellen Ihnen diese Frage, damit Sie auf die für Sie relevante Website geleitet werden. Als Privatperson werden Sie auf kunden.interlloyd.de weitergeleitet. Um Ihre Auswahl auch für zukünftige Besuche zu speichern, setzen wir einen Cookie. In der Navigation unter 'für Kunden' können Sie Ihre Auswahl jederzeit ändern.

Hinweise zum Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot

Das Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot ist in § 48b VAG geregelt.

Was beinhaltet das Sondervergütungsverbot?

Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern im Sinne von § 59 Abs. 1 VVG sowie deren Angestellten ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen.

Was ist eine Sondervergütung?

Eine Sondervergütung ist nach der gesetzlichen Regelung (§ 48b Absatz 2 VAG) jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung, insbesondere jede

  • vollständige oder teilweise Provisionsabgabe (Provisionsabgabeverbot),
  • sonstige Sach- oder Dienstleistung, die nicht die Versicherungsleistung betrifft,
  • einmalige Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen (z. B. ein Amazon Gutschein als Zugabe)

Ausnahme:
Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses, die einen Gesamtwert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten (§ 48b Absatz 2 Satz 2 VAG). Ein Werbegeschenk in diesem Rahmen dürfen Sie dem Kunden deshalb überreichen (Fußball aus Kunststoff 5 Euro ja – Lederfußball 20 Euro nein).

 
Sie möchten Kontakt zu uns aufnehmen?

Sie haben offene Fragen? Möchten für uns aktiv werden? Möchten ein Angebot? Oder Informationen zum aktuellen Stand eines Antrags? Hier finden Sie alle Ansprechpartner

 

Weitere interessante Partner-Infos für Sie im Überblick: