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Das Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot ist in § 48b VAG geregelt.
Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern im Sinne von § 59 Abs. 1 VVG sowie deren Angestellten ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen.
Eine Sondervergütung ist nach der gesetzlichen Regelung (§ 48b Absatz 2 VAG) jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung, insbesondere jede
Ausnahme:
Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses, die einen Gesamtwert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten (§ 48b Absatz 2 Satz 2 VAG). Ein Werbegeschenk in diesem Rahmen dürfen Sie dem Kunden deshalb überreichen (Fußball aus Kunststoff 5 Euro ja – Lederfußball 20 Euro nein).